Benutzungsordnung des RHRK für Studienaccounts ============================================================================ 1. Geltungsbereich der Benutzungsordnung ________________________________________ Diese Benutzungsordnung regelt die Verwendung der Anlagen des RHRK durch studentische Benutzer im Rahmen der Einführung eines allgemeinen Rechner- und Netzzugangs für Studierende gemäß den Vorgaben der Senatskommission für Datenverarbeitung (SfD). Sie erstreckt sich zunächst auf jene Benut- zerkennungen, die als Studienaccounts auf dafür bereitgestellten Rechnern neu einzurichten sind. 2. Zweckbestimmung der Anlagen ______________________________ Die Anlagen dürfen im Rahmen der Vorgaben der Senatskommission für Daten- verarbeitung nur in Forschung, Lehre und Studium und für allgemeine kul- turelle und gesellschaftliche Angelegenheiten genutzt werden. Insbesondere ist jegliche Nutzung zu kommerziellen Zwecken unzulässig. Die Zweckbestimmung umfasst zunächst bestimmte Grundberechtigungen, zu denen die Nutzung von Rechner- und Netzdiensten nach Vorgabe der SfD gehört. Dieses sind: a) die uneingeschränkte Nutzung von News der angebotenen Newsgruppen; b) die Nutzung des Gopher-Dienstes der Universität; c) die Nutzung von Mail, wobei für externe Mail ein Rahmen von 50KB pro Benutzer und Monat vorgesehen ist; d) die Nutzung von FTP innerhalb des WIN (Wissenschaftsnetz des DFN); e) die Verwendung von Telnet innerhalb der Universität Kaiserslautern; f) die Nutzung von 1.5 MB Plattenkapazität pro Benutzer; g) die Verwendung eines Textdruckers im RHRK; h) externen Zugang zum Netz der Universität; i) die Verwendung bereitzustellender Terminals im RHRK zum Rechnerzugang. Ferner ist die Verwendung von Rechnern in den CIP-Pools der einzelnen Fach- bereiche als weitere Zugangsmöglichkeit vorgesehen. HINWEIS: Dies sind die Minimal-Limits, die die SfD definiert hat. Die zur Zeit tatsächlich gültigen Berechtigungen gehen - nach Maßgabe der zwischenzeitlich erfolgten Hochrüstungen - weit darüber hinaus. 3. Zulassung der Benutzer _________________________ Die Zulassung zur Rechnerbenutzung wird beim RHRK beantragt und von diesem erteilt. Die Zulassung geschieht durch Vergabe eines Benutzerkennzeichens. Mit der Unterschrift bei Entgegennahme des Kennzeichens erkennt der Benutzer die BO an. Die Zulassung geschieht unter Berücksichtigung der verfügbaren Kapazitäten und kann gegebenenfalls mit einer Begrenzung von Betriebsmitteln und Diensten sowie mit weiteren Auflagen und Bedingungen versehen werden. Bei Versagung einer Zulassung hat der Antragsteller das Recht, die Gründe für die Ablehnung zu erfahren. 4. Pflichten der Benutzer _________________________ Der Benutzer verpflichtet sich, a) die bereitgestellten Betriebsmittel sorgfältig, wirtschaftlich und der Zweckbestimmung entsprechend zu benutzen; b) das Passwort des ihm zugeteilten Benutzerkennzeichens geheim zu halten und ihm bekannt gewordene Informationen über andere Benutzerkennzeichen nicht weiterzugeben und auch nicht selbst zu benutzen; c) Maßnahmen zum Schutz vor unbefugter Benutzung seines Kennzeichens zu ergreifen. Das RHRK stellt den Benutzern Informationen über solche Maßnahmen in einem Onlinesystem zur Verfügung; d) alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Ablauf der Anlage stört; e) in den Arbeitsräumen sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört werden; f) Störungen, Beschädigungen, Fehler und Sicherheitsmängel an den Anlagen, Geräten, Datenträgern und Programmen unverzüglich dem RHRK zu melden. Defekte Geräte dürfen nicht genutzt werden; g) in den Räumen des RHRK sowie bei Inanspruchnahme seiner Geräte, Datenträger und sonstigen Einrichtungen den Weisungen des Personals Folge zu leisten; h) die Rechte und die Person anderer Benutzer zu respektieren; i) keine falschen Identitäten vorzutäuschen; j) seine Identität bekannt zu geben, wenn Dienste diese anfordern; k) dem RHRK in begründeten Fällen auf Verlangen Auskünfte über Programme und benutzte Methoden zu Kontrollzwecken zu erteilen sowie Einsicht zu gewähren; l) lizensierte Software nur nach Absprache mit dem RHRK einzuspielen und zu verwenden; m) personenbezogene Daten nicht zu speichern; n) sich in einem bereitgestellten Onlinesystem über die Details der Nutzung der bereitgestellten Anlagen zu informieren und die dort bekanntgegebenen Vorgaben zu beachten. Auf die einschlägige Gesetzgebung wird verwiesen (insbesondere betreffend den Urheberrechtsschutz (Copyright), Ausspähen von Daten, Computersabotage, Beleidigungen). 5. Rechte der Benutzer ______________________ Der Benutzer hat das Recht, a) die ihm zur Verfügung gestellten Betriebsmittel (Rechenzeit, Speicher, Geräte, Netze, Räume und Programme) im Rahmen der BO zu nutzen; b) auf Beratung und Betreuung durch das RHRK; c) auf möglichst umgehende Beseitigung von auftretenden Störungen. 6. Spezielle Dienste ____________________ Fur spezielle Dienste kann das RHRK in Absprache mit der SfD ergänzende Regelungen treffen. 7. Verfahren bei Verstößen __________________________ a) Das RHRK hat bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung Maßnahmen zu ergreifen, um das Einhalten der Benutzungsordnung sicherzustellen. b) Benutzer, die gegen die BO verstoßen, werden vom RHRK auf den Verstoß hingewiesen. c) Bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen die BO wird der betroffene Benutzer zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung ausgeschlossen. Über einen dauernden Ausschluss auf allen Anlagen im RHRK entscheidet die Universitätsleitung. d) Das RHRK kann bei missbräuchlicher Nutzung finanziellen Schadenser- ersatz geltend machen. e) Schadensersatzansprüche des Benutzers dagegen können nicht geltend gemacht werden. f) Eventuelle Verstöße gegen einschlägige Gesetze können angezeigt werden. g) In Konfliktfällen wird eine Entscheidung des RHRK nach Anhörung des Betroffenen herbeigeführt. 8. Inkrafttreten ________________ Die BO tritt mit dem Beschluss der SfD vom 18.05.1994 in Kraft.