Benutzungs- und Gebührenordnung für das Regionale Hochschulrechenzentrum Kaiserslautern Bekanntmachung des Kultusministeriums - 93S/957/927 - 50 454/20 (1) - vom 7. November l980 Bezug: Organisationssatzung für die Errichtung und den Betrieb des Regionalen Hochschulrechenzentrums Kaiserslautern gemäß § 86 Abs. 1 Landesgesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen in Rheinland-Pfalz vom 2. 1. 1980 (Staatsanzeiger S.1) Der Ausschuß für das Regionale Hochschulrechenzen- trum Kaiserslautern hat mit Zustimmung des Kultus- ministeriums und des Ministeriums der Finanzen auf- grund der Ziffer 4.1 der im Bezug aufgeführten Organi- sationssatzung folgende Benutzungs- und Gebührenord- nung für das RHRK erlassen: Benutzungs- und Gebührenordnung für das Regionale Hochschulrechenzentrum Kaiserslautern (RHRK) §1 Organisationsform (1) Das Regionale Hochschulrechenzentrum Kaisers- lautern (RHRK) ist eine gemeinsme Wissenschaftliche Einrichtung der Universitäten und Hochschulen des Lan- des Rheinland-Pfalz gemäß § 86 Hochschulgesetz. Seine Struktur ist durch die Organisationssatzung des Kultus- ministers vom 2. Januar 1980 geregelt. (2) Das Regionale Hochschulrechenzentrum Kaisers- lautern steht gem. Nr.1.1 der Organisationssatzung vom 2. Januar 1980 der Universität Kaiserslautern, der Univer- sität Trier, der Johannes Gutengerg Universität Mainz, der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule Rheinland- Pfalz, der Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz und der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer zur Verfügung. (3) Weitere Benutzer können die Dienstleistungen des Regionalen Hochschulrechenzentrums Kaiserslautern in Anspruch nehmen, wenn und solange die Belange der in Absatz (2) genannten Benutzer dadurch nicht beeinträch- tigt werden. §2 Aufgaben des Regionalen Hochschul- rechenzentrums Kaiserslautern Dem Regionalen Hochschulrechenzentrum Kaiserslau- tern obliegen die in Ziffer 1 der in den Grundsätzen für die Errichtung und den Betrieb von Hochschulrechen- zentren (HRZ) genannten Aufgaben, insbesondere 1. Deckung des DV-Bedarfs der in § 1 Abs. 2 genann- ten Hochschulen in Lehre, Forschung, Hochschulver- waltung und Bibliothekswesen im Rahmen einer wirtschaftlichen Nutzung der verfügbaren Anlagen und Geräte. 2. Mitwirkung bei der Planung und Beschaffung aller DV-Geraete der Universität Kaiserslautern. 3. Information der Benutzer über die jeweiligen Be- triebs- und Programmiersysteme. 4. Beratung der Benutzer, insbesondere bei der Konzi- pierung größerer Programme, Pakete und Systeme. 5. Erstellung, Ergänzung sowie Implementierung und Betreuung von Anwendersoftware. 6. Durchführung von Forschungs- und Entwicklungs- vorhaben auf den Gebieten Systementwicklung und EDV-Anwendungen. 7. Langfristige Datenkonservierung bei besonderen For- schungsvorhaben. Aufgabengruppen, Rangordnung und Gebüren (1) Das RHRK steht den in 1 Abs. 2 genannten Hochschulen für die Wahrnehmung von Dienstaufgaben gebührenfrei zur Verfügung. (2) Auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 3.12.1974 sowiw der Landes- Verordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Kul- tusministeriums (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 12.6.1975 sind von sonstitigen Benutzern des RHRK die "Selbstkosten Land" oder der "Marktpreis" zu zah- len. Die Selbstkosten Land können bei Wahrnehmung eines öffentlichen Interesses auf die "Betriebskosten" ermäßigt werden. Die Zuordnung zu den Aufgabengruppen ist in § 3 Abs. 5 geregelt. Der Gebührenrahmen beträgt 50.- DM bis 5000.- DM. (3) Die selbstkosten Land umfassen - Amortisation der Investitionskosten für EDV-Anlagen und -geräte, wobei ein Abschreibungssatz von 16 2/3 % p.a. anzulegen ist, bzw. der Mietpreis, ausschließlich der Wartungskosten, bis zur Höhe der Investitionen bzw. Mieten, die vom Land finanziert werden - Amortisation der Investitionskosten für Gebäude, wobei zwischen klimatisierten und nicht klimatisier- ten Räumen unterschieden wird - Personalkosten - ohne Betriebspersonal - ein- schließlich eines Versorgungszuschlages von 20% bei Beamten - Betriebskosten, und zwar untergliedert nach - Wartungs- und Reparaturkosten - Materialkosten - Energiekosten - Klimatisierungskosten - Sonstige laufende Kosten fÜr den Betrieb eines Rechenzentrums (4) Die Marktpreise orientieren sich an den Preisen gewerblicher Institute für vergleichbare Rechenarbeiten. Sie müssen im Sinne dieser Gebührenordnung die Selbst- kosten Land decken. (5) Gemäß den Grundsätzen für die Errichtung und den Betrieb von Hochschulrechenzentren (HRZ) gilt für Aufgabengruppen, Rangordnung und Gebühren nach- folgende Zuordnung: Aufgabengruppe Rangordnung Gebühren 1. Lehre, die überwiegend finanziert wird aus 1.1 Mitteln der Hochschulen gemäß Nr. 1.1 der Orga- nisationssatzung 1 frei 1.2 Mitteln der anderen Hoch- Betriebs- schulen des Landes 2 kosten 1.3 Mitteln von Hochschulen Selbst- außerhalb des Landes 3 kosten 1.4 sonstigen öffentlichen Selbstkosten Mitteln 3 Land 1.5 nichtöffentlichen Mitteln, soweit ein öffentliches In- teresse vorliegt 4 Marktpreis 2. Forschung, die überwiegend finanziert wird aus 2.1 Mitteln der Hochschulen gemäß Nr. 1.1 der Organisationssatzung, soweit der EDV-Bedarf - nicht erheblich ist 1 frei - erheblich ist 2 frei 2.2 Mitteln der anderen Hoch- Betriebs- schulen des Landes 2 kosten 2.3 Mitteln von Hochschulen Selbstkosten außerhalb des Landes 3 Land 2.4 Zuwendungen des Bun- des, eines Landes, der DFG, der Stiftung Volks- wagenwerk und anderer, als gemeinnützig aner- kannter Stiftungen und als Dienstaufgabe durch- geführt wird von For- schern 2.4.1 der Hochschulen gem. Nr. 1.1 der Organisations- satzung, soweit der EDV- Bedarf - nicht erheblich ist 1 frei - erheblich ist 2 frei 2.4.2 der anderen Hochschulen Betriebs- des Landes 2 kosten 2.4.3 der Hochschulen außer- Selbstkosten halb des Landes 3 Land 2.5 Mitteln der Max-Planck- Institute oder Mitteln an- derer überwiegend von der öffentlichen Hand ge- tragener hochschulfreier Institute und Forschungs- Selbstkosten einrichtungen 3 Land 2.6 Sonstigen öffentlichen Selbstkosten Mitteln 3 Land 2.7 nichtöffentlichen Mitteln, soweit ein öffentliches In- teresse vorliegt 4 Marktpreis 3. Auf Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften oder Weisung beruhende Aufgeaben der Hochschu- len, gem. Nr. 1.1 der Or- ganisationssatzung 1 frei 4. Aufgaben der obersten Landesbehörden 1 frei 5. Sonstige Arbeiten 5 Marktpreis §4 Gebührenordnung (1) Für die Selbstkosten Land einschließlich der Be- triebskosten sowie für den Marktpreis werden Gebühren- sätze in DM-Beträgen pro Systemeinheit für einen vom Ausschuß des RHRK festgelegten Zeitraum (in der Regel ein Kalenderjahr) im voraus festgesetzt und den Benut- zern bekanntgegeben. Bei der Berechnung der Gebüh- rensätze gelangen die Bestimmungen von § 3. Abs. 3 und 4 zur Anwendung. (2) Die Definition einer Systemeinheit, die dem Ko- stenanteil einer Minute Rechnerkernzeit entspricht, er- folgt durch eine Formel, in die die vom Anlagensystem zur Verfügung gestellten Betriebsdaten einghen. (3) Die Berechnung für Gebührensätze und System- einheiten geschieht unter Berücksichtigung der Aus- stattung des RHRK. Dic Berechnungsgrundlagen sind in regelmäßigem Abstand von einem Kalenderjahr im Be- nehmen mit dem Ausschuß für das RHRK zu aktuali- sieren. §5 Zulassung der Benutzer (1) Die Zulassung zur Benutzung des Rechenzentrums muß beantragt werden; sie erfolgt gemäß Nr. 1.2 der Organisationssatzung durch den Leiter des RHRK. (2) Formblätter für den Zulassungsantrag sind beim RHRK erhältlich. Die Anträge sind vom Antragsteller zu unterzeichnen und beim Leiter des RHRK einzu- reichen. (3) Die Zulassung erfolgt durch die Vergabe einer dem Rechenvorhaben und dem Benutzer zugeordneten Iden- tifikationsnummer. Die Zulassung ist auf maximal ein Jahr befristet und muß nach Ablauf der Frist erneut be- antragt werden. Dem Verlängerungsantrag ist ein Kurz- bericht des Benutzers über das Projekt beizufügen. (4) Ein Benutzer kann seine Benutzungsberechtgung im Rahmen seiner Aufgaben an andere weitergeben. Verbunden mit der Weitergabe ist für ihn eine Beleh- rungspficht über die Benutzungs- und Gebührenord- nung. Falls er dieser Belehrung nicht nachkommt, ist er für eventuellen Mißbrauch haftbar. Nutzung außerhalb der Genehmigung wird wie ein privater Auftrag gehand- habt. (5) Der Leiter des RHRK hat Benutzerwünsche zu- rückzuweisen, die einen erheblichen und unverhältnis- mäßigen Aufwand mit sich brächten und deren Erfüllung die Erreichung der Ziele des RHRK gefährdeten. §6 Verpflichtungen des Benutzers (1) Die Benutzer des RHRK sind auf eine wirtschaft- liche Nutzung der personellen, maschinellen und finan- ziellen Kapazitäten des RHRK verpflichtet. Sie sind des- halb insbesondere verpflichtet a) ihre Rechenvorhaben sorgfältig vorzubereiten und ihre Programm effektiv zu gestalten, b) Auskunft über Rechenvorhaben und Bereitstellung der Programme für Dokumentationszwecke zu geben, sofern das RHRK das verlangt und c) die zur Verfügung stehenden Einrichtungen des RHRK sinnvoll zu nutzen und die ihnen überlassenen EDV-Geräte sorgfältig zu bedienen. (2) Von den Punktrn aI) und b) des § 6 Abs. 1 sind alle diejenigen Benutzer ausgenommen, die für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen Marktpreise entrichten. (3) Der Benutzer ist verpflichtet, ihm bekannt gewor- dene lnformationen über andere Abrechnungsnummern, Programme und Daten nicht ohne Genehmigung weiter- zugeben oder selbst zu benutzen. (4) Der Benutzer des RHRK muß das Landesdaten- schutzgesetz und die damit in Zusammenhang stehenden Landesverordnungen in ihrer jeweis gültigen Fassung zur Kenntnis nehmen und seine Rechenvorhaben dahin- gehend überprüfen, ob sie dem Landesdatenschutz- gesetz unterliegen. Ist dies der Fall, hat er die von seiten des RHRK vorgehaltenen Datenschutz- und -sicherungs- maßnahmen zu nutzen. Weitergehende Schutzbedürf- nisse können mit dem Leiter des RHRK vereinbart wer- den. §7 Technische und organisatorische Regelungen Die Regelungen technischer und organisatorischer Ein- zelheiten bei der Benutzung der Rechenanlage und aller sonstigen Einrichtungen des RHRK ist einer entspre- chenden Veröffentlichung des RHRK zu entnehmen, die den Benutzern auf Anfrage ausgehändigt werden muß. §8 Verfahren bei Verstößen (1) Der Leiter des RHRK hat bei Verstößen gegen die Benutzungs- und Gebührenordnung geeignete Maß- nahmen zur Aufrechterhaltung eines im Sinne der Be- nutzungs- und Gebührenordnung geregelten Rechen- betriebs zu ergreifen. (2) Bei schweren Verstößen gegen die Benutzungs- und Gebührenordnung wird die betreffende Identifi- kationsnummer für ungültig erklärt. Hat der Benutzer im Auftrag eines Dritten die Leistungen des RHRK in Anspruch genommen, so wird der Auftraggeber von dem Verstoß unterrichtet. (3) Vorsätzlicher Mißbrauch der Rechenanlage sowie insbesondere Täuschung im Zusammenhang mit der im Zulassungsantrag genannten Zweckbestimmuug der Rechenarbeiten haben den zeitweisen oder dauernden Ausschluß des Benutzers vom Rechenbetrieb zur Folge. (4) In Konfliktfällen ist eine Entscheidung des Aus- schusses für das RHRK herbeizuführen. §9 Haftung (1) Eine Haftung des RHRK und seiner Bediensteten für Schäden irgendwelcher Art, die dem Benutzer oder seinen Beauftragten durch Mängel oder Fehler der Rechenanlage und ihrer Zusatzgeräte sowie der von anderer Seite zur Verfügung gestellten Software ent- stehen, ist ausgeschlossen. (2) Die Haftung von Benutzern, die den Hochschul- einrichtungen angehören, für die das RHRK errichtet wurde, regelt sich nach den Bestimmungen des Landes- rechts. Benutzer und Projektleiter, die nicht diesen Hoch- schuleinrichtungen angehören, haften gegenüber dem RHRK als Gesamtschuldner für jeden aus Anlaß der Benutzung des RHRK verursachten Schaden. Der Scha- denersatz ist in Geld zu leisten. (3) Der Benutzer ist verpflichtet, das RHRK von Schadenersatzansprüchen Dritter freizuhalten. § 10 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kultusministeriums in Kraft.