RHEINLAND-PFALZ LANDESDATENSCHUTZGESETZ RV/RH - PF LANDESGESETZ ZUM SCHUTZE DES BUERGERS BEI DER VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN (LANDESDATENSCHUTZGESETZ - LDatG -) vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 749), zuletzt geaendert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Oktober 1990 (GVBl. S. 289) Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Aufgaben des Datenschutzes (1) Aufgabe des Datenschutzes ist es, durch den Schutz personenbezoge- ner Daten vor Mißbrauch bei ihrer Speicherung, Uebermittlung, Veränderung und Löschung (Datenverarbeitung) eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Be- lange der Bürger zu verhindern. (2) Aufgabe des Datenschutzes ist es auch sicherzustellen, daß durch die automatisierte Datenverarbeitung die verfassungsmäßige Stellung von Parla- ment und Regierung zueinander sowie die kommunale Selbstverwaltung und die Stellung ihrer Organe nicht beeinträchtigt werden. § 2 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Datenverarbeitung durch Behörden und son- stige öffentliche Stellen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften sowie der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Per- sonen des öffentlichen Rechts und für deren Vereinigungen. (2) Für personenbezogene Daten, die nicht in automatisierten Verfahren verarbeitet werden, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nur, wenn sie in Dateien gespeichert, verändert, geloescht oder aus Dateien übermittelt wer- den; sind sie nicht zur UebermitLlung an Dritte bestimmt, gilt von den Bestim- mungen dieses Gesetzes nur § 9 Abs. 1. (3) Soweit die Datenverarbeitung frühere, bestehende oder zukünftige dienst- oder arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse betrifft, sind anstelle der §§ 5, 6, 7, 12 und 13 dieses Gesetzes die §§ 23 und 24 Abs. 1 sowie die §§ 25 bis 27 des Gesetzes zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Bundesdatenschutzgesetz - BDSG -) vom 27. Januar 1977 (BGBl. I S. 201) in derjeweils geltenden Fassung anzuwenden. (4) Soweit öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilneh- men, sind auf sie, auf ihre Zusammenschlüsse und Verbände nur die Bestim- mungen des Bundesdatenschutzgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des Zweiten Abschnitts anzuwenden; an die Stelle der in den §§ 29, 30, 39 und 40 genannten Aufsichtsbehörde tritt der Landesbeauftragte für den Daten- schutz. Der Datenschutzkommission ist der Name des Datenschutzbeauftrag- ten mitzuteilen. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Personenbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes sind Einzelangaben über persoenliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder be- stimmbaren natürlichen Person (Betroffener). (2) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Speichern (Speicherung) das Erfassen, Aufnahmen oder Aufbewahren von Daten auf einen Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verwendung, 2. Uebermitteln (Uebermittlung) das Bekanntwerden gespeicherter oder durch Datenverarbeitung unmittelbar gewonnener Daten an Dritte in der Weise, daB die Daten durch die speichernde Stelle weitergegeben oder zur Ein- sichtnahme, namentlich zum Abruf bereitgehalten werden, 3. Verändern (Veränderung) das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Da- ten, 4. Löschen (Löschung) das Unkenntlichmachen gespeicherter Daten, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren. (3) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. speichernde Stelle jede der in § 2 Abs. 1 genannten Stellen, die Daten für sich selbst speichert oder durch andere speichern läßt, 2. Dritter jede Person oder jede Stelle auBerhalb der speichernde Stelle, aus- genommen der Betroffene oder diejenigen Personen und Stellen, die in den Fällen der Nummer 1 im Geltungsbereich des Grundgesetzes im Auf- trag tätig werden, 3. eine Datei eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen erfaBt und geordnet, nach anderen bestimmten Merkrmalen umgeordnet und ausgewertet werden kann, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren; nicht hierzu gehören Akten und Akten- sammlungen, es sei denn, daß sie durch automatisierte Verfahren umge- ordnet oder ausgewertet werden können. § 4 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die in § 2 Abs. 1 ge- nannten Stellen auch insoweit, als personenbezogene Daten in deren Auf- trag oder mit deren Zustimmung durch andere Personen oder Stellen ver- arbeitet werden. Sofern die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auf- tragnehmer keine Anwendung finden, ist der Auftraggeber verpflichtet sicherzustellen, daß der Auftragnehmer die Bestimmungen dieses Geset- zes beachtet. (2) Verarbeiten die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen personenbezogene Daten im Auftrag anderer Behörden, Stellen oder Personen, so ist dies nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers zulässig, sofern die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen. Zweiter Abschnitt: Bestimmungen für die Datenverarbeitung § 5 Datenspeicherung und -veränderung (1) Das Speichern und Verändern personenbezogener Daten ist zuläs- sig, wenn es zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. (2) Werden personenbezogene Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, ist der Betroffene darauf hinzuweisen, aufgrund welcher Rechts- vorschrift er zur Auskunft verpflichtet ist. Besteht keine Rechtsvorschrift, ist er darauf hinzuweisen, daß die Datenspeicherung nur mit seiner Ein- willigung zulässig ist und ihm wegen einer Verweigerung der Einwilli- gung keine Nachteile entstehen. (3) Die Einwilliyung bedarf der Schrittform, wenn nicht wegen beson-  derer Umstände eine andere Form angemessen ist; wird die Einwilligung  zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt, ist der Betroffene  hierauf schriftlich besonders hinzuweisen. § 6 Datenübermittlung an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs (1) Die Uebermittlung personenbezogener Daten an Behörden und son- stige öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. (2) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder be- sonderen Amtsgeheimnis (§ 45 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 des Bundesdaten- schutzgesetzes) und sind sie der übermittelnden Stelle von der zur Ver- schwiegenheit verpflichteten Person in Ausüberng ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, ist für die Zulässigkeit der Uebermittlung ferner erforderlich, daß der Empfänger die Daten zur Erfüllung des glei- chen Zweckes benötigt, zu dem sie die übermittelnde Stelle erhalten hat. (3) Personenbezogene medizinische Daten dürfen nur mit Zustimmung des Betroffenen übermittelt werden, es sei denn, daß die Datenübermitt- lung gesetzlich zugelassen ist. Ist die Zustimmung des Betroffenen nicht rechtzeitig zu erlangen, weil er zu einer Willensäußerung nicht in der Lage ist, so hat der behandelnde Arzt darüber zu entscheiden, ob eine Datenübermittlung dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht und in seinem wohlverstandenen Interesse geboten ist. (4) Die Uebermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffent- lich-rechtlichen Religionsgesellschaften ist in entsprechender Anwen- dung der Bestimmungen über die Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen zulässig, sofern bei dem Empfänger ein aus- reichender Datenschutz sichergestellt ist. § 7 Datenübermittlang an Stellen ausserhalb des öffentlichen Bereichs (1) Personenbezogene Daten, die in automatisierten Verfahren ver- arbeitet werden, dürfen an Personen oder an andere Stellen ausserhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden, wenn und soweit dies ge- setzlich zugelassen ist oder wenn der Betroffene mit der Uebermittlung einverstanden ist; § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Personenbezogene Daten, die nicht in automatisierten Verfahren verarbeitet werden, dürfen an Personen oder an andere Stellen ausserhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden, wenn dies zur rechtmässi- gen Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegen- den Aufgaben erforderlich ist oder soweit der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. (3) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. (4) Die Uebermittlung an Behörden und sonstige Stellen auBerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sowie an über- und zwischenstaat- liche Stellen ist zulässig, soweit dies durch Gesetz oder in besonderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen ist und hierdurch schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. (5) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder be- sonderen Amtsgeheimnis (§ 45 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 des Bundesdaten- schutzgesetzes) und sind sie der übermittelnden Stelle von der zur Ver- schwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, ist für die Zulässigkeit der Uebermittlung ferner erforderlich, dass die gleichen Voraussetzungen gegeben sind, un- ter denen sie die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person übermitteln dürfte. (6) Für medizinische Daten gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. § 8 Pflicht zur Geheimhaltung (1) Den im Rahmen des § 2 Abs. 1 oder im Auftrag der dort genannten Stellen bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäBigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nut- zen. (2) Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach MaB- gabe des Absatzes 1 zu verpflichten. Die Pflicht zur Geheimhaltung be- steht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. § 9 Technische und organisatorische Massnahmen (1) Wer im Rahmen des § 2 Abs. 1 oder im Auftrag der dort genannten Stel- len personenbezogenen Daten verarbeitet, hat die technischen und organisa- torischen Massnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind, um die Ausführung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten. Der Mi- nister des lnnern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister, dessen Geschäftsbereich betroffen ist, und nach Anhörung der Datenschutzkommis- sion durch Rechtsverordnung die nach dem jeweiligen Stand der Technik und Organisation notwendigen Anforderungen an die nach Satz 1 zu treffen- den Massnahmen zu regeln. (2) Die Sicherheitsmassnahmen sind in Dienstanweisungen im einzelnen festzulegen. § 10 Anmeldepflicht (1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen melden bei dem Landesbeauftrag- ten für den Datenschutz die dem Datenschutz unterliegenden Daten sowie die Art und den Umfang ihrer Nutzung an. Hierbei sind mitzuteilen: 1. Art und Umfang der von ihnen und in ihrem Auftrag oder mit ihrer Zustim- mung zu speichernden Daten, 2. die Aufgaben, zu deren Erfüllung die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist (Verwendungszweck), 3. der betroffene Personenkreis, 4. die Stellen, an die die Daten regelmäBig übermittelt werden, 5. Art und Umfang der zu übermittelnden Daten, 6. die vorgesehenen Schutzvorkehrungen und 7. fortlaufend die späteren Veränderungen. Die Anmeldung ist so rechtzeitig vorzunehmen, daB der Landesbeauftragte für den Datenschutz vor der ersten Speicherung seiner Ueberwachungspflicht nach § 18 nachkommen kann. (2) Die Behörden der Staatsanwaltschalt, der Polizei, die Landesfinanzbe- hörden, soweit sie personenbezogene Daten zur Uberwachung und Prüfung im Anwendungsbereich der Abgabenordnung in Dateien speichern, sowie der Rechnungshof und die ihm nachgeordneten staatlichen Rechnungsämter für ihre Prüfungstätigkeit können verkürzte Meldungen machen, die sich auf eine Uebersicht über Art und Verwendungszweck der gespeicherten perso- nenbezogenen Daten beschränken. (3) Die Verfassungsschutzbehörde des Landes ist von der Anmeldepflicht ausgenommen. Dritter Abschnitt: Rechte des Bürgers § 11 Recht auf Auskunft aus dem Datenschutzregister Jedermann hat das Recht, aus dem von der Datenschutzkommission nach § 19 Abs. 1 geführten Datenschutzregister Auskunft zu verlangen. Die Aus- kunft ist gebührenfrei. § 12 Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten (1) Dem Betroffenen ist auf Antrag von der speichernden Stelle Auskunft zu erteilen über die zu seiner Person gespeicherten Daten und die Stellen, denen Daten regelmäBig übermittelt werden. (2) Kein Recht auf Auskunft nach Absatz 1 besteht gegenüber 1. den Gerichten und den Staatsanwaltschaften, soweit sie straf verfolgend und strafvollstreckend tätig werden. 2. der Polizei, soweit sie strafverfolgend oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung tätig wird, 3. der Verfassungsschutzbehörde des Landes, 4. den Finanzbehörden, soweit sie im Anwendungsbereich der Abgabenord- nung zur Ueberwachung und Prüfung tätig werden und 5. dem Rechnungshof und den ihm nachgeordneten staatlichen Rechnungs- ämtern, soweit sie prüfend tätig sind. (3) Die Auskunftserteilung unterliegt darüber hinaus, soweit 1. die Auskunft die rechtmässige Erfüllung der in der Zuständigkeit der spei- chernden Stelle liegenden gesetzliehen Auflagen gefährden würde, 2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft Nachteile bereiten würde, 3. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen des überwiegenden berechtigten lnteresses einer dritten Person, geheimge- halten werden müssen, 4. die Auskunft sich aut die Uebermittlung personenbezogener Daten an die in Absatz 2 genannten Behörden bezieht. (4) Die Auskunft kann bei personenbezogenen medizinischen Daten durch den behandelnden Arzt eingeschränkt werden, wenn dies zum Schutz der Gesundheit des Betroffenen geboten ist. Eine aufgrund des Rechtsverhält- nisses zwischen Arzt und Patient bestehende Auskunftspflicht des Arztes ge- genüber dem Betroffenen bleibt unberührt. (5) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere Form und Verfahren der Auskunftserteilung. § 18 Recht auf Berichtigung, Sperrung und Loeschung (1) Der Betroffene hat ein Recht auf Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind. (2) Der Betroffene hat ein Recht auf Sperrung der zu seiner Person gespei- cherten Daten, wenn er ihre Richtigkeit bestreitet und sich weder die Richtig- keit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. Gesperrte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr verarbeitet, ins- besondere übermittett oder sonstwie genutzt werden, es sei denn, daB die Nutzung zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der speichernden Stelle oder eines Dritten liegen- den Gründen unerlässlich ist oder der Betroffene der Nutzung zugestimmt hat. (3) Der Betroffene hat ein Recht auf Löschung der zu seiner Person gespei- cherten Daten, wenn 1. ihre Speicherung unzulässig war, 2. eine Berichtigung unrichtiger Daten nicht möglich ist, 3. er die Richtigkeit personenbezogener Daten, die er nicht selbst angegeben hat, bestreitet und ihre Richtigkeit nicht festgestellt werden kann, 4. ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur rechtmässigen Erfuellung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. (4) Die personenbezogenen Daten sind bei Vorliegen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen zu berichtigen, zu sper- ren oder zu löschen. Die Löschung im Falle des Absatzes 3 Nr. 4 erfolgt jedoch von Amts wegen nur, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden und die Landesarchivverwaltung ein Interesse an der Ubernahme dieser Da- ten verneint hat. (5) Absatz 3 Nr. 3 gilt nicht für die Verfassungsschutzbehörde des Landes. § 14 Unterlassungs- und Beseltlgungsanspruch Der Betroffene kann verlangen, dass eine Beeinträchtigung seiner schutz- würdigen Belange unterlassen oder beseitigt wird, wenn diese nach der Berichtigung, Sperrung oder Löschung seiner Daten andauert. § 15 Recht auf Anrufung der Datenschutzkommission Jedermann hat das Recht, die Datenschutzkommission anzurufen, wenn er der Auffassung ist, dass durch die Datenverarbeitung seine schutzwürdigen Belange beeinträchtigt werden. § 16 Schadensersatzanspruch (1) Wird der Betroffene durch eine widerrechtliche Datenverarbeitung in seinen Rechten verletzt, so kann er, soweit bundesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, Schadensersatz verlangen. Darüber hinausgehende Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche aufgrund anderer gesetzli- cher Vorschriften bleiben unberührt. (2) Für Ansprüche aus Absatz 1 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Vierter Abschnitt: Landesbeauftragter für den Datenschutz § 17 Wahl und Amtszeit (1) Der Landtag wählt den Landesbeauftragten für den Datenschutz in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf Vorschlag einer Frak- tion; eine Aussprache findet nicht statt. (2) Die Amtszeit des landesbeauftragten für den Datenschutz beträgt acht Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Landesbeauftragte für den Daten- schutz bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Der Landtag kann den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann jederzeit von seinem Amt zurücktreten. § 17 a) Rechtsstellung (1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz steht in einem öffentlich- rechtlichen Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. (2) Die Vergütung des Landesbeauftragten für den Datenschutz ist durch Vertrag zu regeln. Sie unterliegt abweichend von § 71 a Abs. 5 des Landesbe- amtengesetzes nicht der nebentätigkeitsrechtlichen Ablieferungspflicht. Das Amt kann auch einem Beamten im Nebenamt, einem beurlaubten Beamten oder einem Ruhestandsbeamten übertragen werden. (3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird beim Präsidenten des Landtages eingerichtet. Er hat die Stellung einer dem Präsidenten des Land- tages gegenüber unabhängigen obersten Landesbehörde und unterliegt kei- ner Dienst- und Rechtsaufsicht. (4) Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ist das zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Es untersteht seiner Dienstaufsicht. (5) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz darf neben seinem Amt kein Gewerbe ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Re- gierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder des Landes angehören. (6) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann an den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse nach Massgabe der Geschäftsordnung des Landtags teilnehmen. Der Landtag und seine Ausschüsse können seine Anwesenheit verlangen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann sich in Ausschusssitzungen zu Fragen äussern, die für den Datenschutz von Be- deutung sind. § 17 b) Stellvertretung Der Landesbeauftragte für den Datenschutz bestellt einen Stellvertreter, der die Geschätte im Falle seiner Verhinderung führt. § l7 c) Verschwiegenheitspflicht Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist, auch nach Beendigung sei- nes Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgeworde- nen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mittei- lungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. § 18) Aufgaben des Landesbeauftragten fuer den Datenschutz (1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Da- tenschutz durch die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen. Er berät den Landtag, die Landesregierung und ihre Mitglieder sowie die übrigen in § 2 Abs. 1 genann- ten Stellen in Fragen des Datenschutzes. (2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz unterrichtet die zuständi- ge Aufsichtsbehörde über festgeslellte Verstöße und gibt Anregungen zur Verbesserung des Datenschutzes. Die Aufsichtsbehörde berichtet dem Lan- desbeauftragten für den Datenschutz innerhalb einer von ihm zu bestimmen- den Frist über das aufgrund seiner Feststellungen und Anregungen Veranlaß- te. Bleiben die Anregungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz nach Ablauf der Frist unbeachtet, kann er die Landesregierung und den Land- tag verständigen. (3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz beobachtet die Auswir- kungen der Datenverarbeitung auf die Arbeitsweise und die Entscheidungsbe- fugnisse der in § 2 Abs. 1 genannten Stellen. Er regt Maßnahmen an, die ihm geeignet erscheinen, eine Beeinträchtigung der Wirkungsmöglichkeiten der Verfassungsorgane des Landes und der Organe der kommunalen Selbstver- waltung zu verhindern. § 18 a) Kommission beim Landesbeauftragten für den Datenschutz (1) Beim Landesbeauftragten für den Datenschutz wird eine Kommission gebildet, die aus sechs Mitgliedern besteht. In die Kommission entsenden der Landtag fünf Mitglieder und die Landesregierung ein Mitglied. (2) Die Mitglieder der Kommission werden vom Landtag aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode des Landtages, von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren entsandt. (3) Die Kommission unterstützt den Landesbeauftragten für den Daten- schutz bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz nimmt an den Sitzungen der Kommission teil. Ueber Maßnah- men nach § 18 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist die Kommission vom Landes- beauftragten für den Datenschutz zu unterrichten. Der Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz (§ 21) ist in der Kommission vorzu- beraten. (4) Die Kommission tritt auf Antrag eines ihrer Mitglieder oder des Lan- desbeauftragten für den Datenschutz zusammen. (5) Die Kommission wählt aus dem Kreis der vom Landtag entsandten Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. (6) Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, auch nach ihrem Ausscheiden über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworde- nen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mittei- lungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (7) Der Vorsitzende der Kommission erhält eine monatliche Aufwandent- schädigung in gleicher Höhe wie der Vorsitzende eines Ausschusses des Land- tages. § 18 b) Reisekosten Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Mitglieder der Kom- mission beim Landesbeauftragten für den Datenschutz erhalten Reisekosten nach der Höchststufe des Landesreisekostengesetzes. § 19 Datenachutzregister (1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz fuehrt aufgrund der Mittei- lungen nach § 10 ein Register der automatisch betriebenen Anwendungen. Dieses Register enthält insbesondere die Angaben der Stellen der öffentli- chen Verwaltung, die personenbezogene Daten im automatisierten Verfahren verarbeiten, Art und Umfang der Datenspeicherung, den betroffenen Perso- nenkreis, die Angaben der Stellen, denen Daten regelmäBig übermittelt wer- den sowie den Umfang dieser Datenübermittlung. (2) Für die Meldungen nach § 10 Abs. 2 wird ein besonderes Register geführt. § 20 Verpflichtungen der datenverarbeitenden Stellen Alle in § 2 Abs. 1 genannten oder in deren Auftrag tätigen Stellen haben den Landesbeauftragten für den Datenschutz und seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei lnsbesondere 1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die in Zusammenhang mit der Datenverarbeitung personenbe- zogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme; 2. Zutritt in alle Diensträume und Betriebsräume zu gewähren. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Verfassungsschutzbehörde des Landes mit der MaBgabe, daB die Unterstützung nur dem Landesbeauftragten für den Daten- schutz selbst und den von ihm schriftlich besonders mit der Ueberprüfung betrauten Beauftragten zu gewähren ist. Satz 2 gilt für die Verfassungsschutz- behörde des Landes nicht, wenn der Minister des Innern im Einzelfall fest- stellt, daB die Einsicht in Unterlagen und Akten die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet. § 21 Berichtspflicht Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat alle zwei Jahre zum 1. Oktober dem Landtag etnen Tätigheitsbericht vorzulegen, der insbeson- dere festgestellte VerstöBe gegen die Bestimmungen des Datenschutzes be- handeln soll. § 22 Zusammenarbeit mit anderen Stellen Der Landesbeauftrayte für den Datenschutz hält mit den für die Ueberwa- chung des Datenschutzes im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich zu- ständigen Behörden und Stellen des Landes, der Bundesländer und des Bundes Verbindung und wirkt darauf hin, daB die Aufgabe des Datenschutzes nach einheitlichen Grundsätzen verwirklicht wird. Er kann hierfür von den für die Ueberprüfung des Datenschutzes im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Behörden des Landes Auskünfte verlangen. Fünfter Abschnitt: Informationsrecht § 23 Informationsrecht des Landtags, der Gemeindeund Gemeindeverbände Die in § 2 Abs. 1 benannten Behörden sind verpflichtet, dem Landtag, dem Präsidenten und den Fraktionen des Landtags sowie den Gemeinden und Ge- meindeverbänden die von diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten verlang- ten Auskünfte aufgrund der von ihnen automatisiert geführten Dateien zu ge- ben, soweit Programme zur Auswertung vorhanden sind. Die Auskünfte dür- fen keine personenbezogenen Daten enthalten. Den Auskünften darf ein gesetzliches Verbot oder ein wichtiges öffentliches Interesse nicht entgegen- stehen; dem Auskunftsrecht des Landtags steht ein solches Interesse in der Regel nicht entgegen. Auskunftsersuchen, die Dateien von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes betreffen, sind an diese, soweit nicht besondere Vereinbarungen mit der Landesregierung bestehen, über den Landesbeauftragten Für den Datenschutz oder dessen Geschäftsstelle zu richten. Sechster Abschnitt: Sonder- und Strafbestimmungen § 24 Sonderbestimmungen für die Gerichte und das Zweite Deutsche Fernsehen (1) Die Bestimmungen des vierten Abschnitts dieses Gesetzes finden auf das Zweite Deutsche Fernsehen keine Anwendung; auf Gerichte finden sie nur insoweit Anwendung, als sie Aufgaben der Justizverwaltung wahrneh- men. (2) Personenbezogene Daten, die durch Unternehmen oder Hilfsunter- nehmen des Zweiten Deutschen Fernsehens ausschlieBlich zu eigenen publi- zistischen Zwecken verarbeitet werden, sind durch dieses Gesetz nicht geschützt; § 9 Abs. 1 bleibt unberührt. (3) Der Verwaltungsrat des Zweiten Deutschen Fernsehens bestellt auf Vorschlag des Intendanten einen Beauftragten für den Datenschutz. Dieser ist in der Ausübung seines Amts unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im übrigen untersteht er der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates. Der Beauf- tragte überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der Anstalt. Er kann auch weitere Aufgaben innerhalb der Anstalt übernehmen. Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Für Beanstandungen gilt § 18 entsprechend; an die Stelle der in § 18 Abs. 2 Satz 1 genannten Aufsichtsbehörde tritt der Verwaltungsrat. Der Beauftragte erstattet dem Verwaltungsrat alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Oktober 1979, einen Bericht über seine Tätigkeit, der auch dem Landes- beauftragten für den Datenschutz zu übersenden ist. § 25 Datenverarbeitung fuer wissenschaltliche Zwecke (1) Hochschulen und andere öffentliche Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung können für bestimmte For- schungsvorhaben personenbezogene Daten verarbeiten, wenn die Betroffe- nen eingewilligt haben oder wenn ihre schutzwürdigen Belange nicht beein- trächtigt werden. Unter diesen Voraussetzungen können ihnen die in § 2 Abs. 1 genannten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermitteln. (2) Die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Forschungsvorhaben einge- setzten Personen unterliegen, soweit sie personenbezogene Daten verarbei- ten, der Geheimhaltungspflicht nach § 8. (3) Die nach Absatz 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen weiter übermittelt werden. (4) Die Veröftentlichung von Forschungsergebnissen, auch zu Unter- richtszwecken, ist, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig. (5) § 5 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. § 28 Amtliche Statistik § 27 Strafbestimmungen (1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, 1. übermittelt, verändert oder sonstwie verwendet oder 2. abruft oder sich sonstwie verschafft oder 3. den Zugriff auf solche Daten gewährt, wir mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit die Tat nicht in anderen Vorschriften mit höheren Strafen bedroht ist. (4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Den Antrag kann auch der Lan- desbeauftragte für den Datenschutz stellen. Siebenter Abschnitt: Uebergangs- und Schlussbestimmungen § 28 Allgemeine Verwaltungsvorschriften Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Ver- waltungsvorschriften werden durch den Minister des Innern im Einverneh- men mit den Ministern, deren Geschäftsbereich berührt ist, und nach Anhö- rung des Landesbeauftragten für den Datenschutz erlassen. § 29 Melderechtliche Uebergangsbestimmungen (1) Anderen Personen als den Betroffenen darf Auskunft aus dem Melde- register nur über Namen, akademische Grade und Anschriften einzelner bestimmter Personen erteilt werden. Auskunft aus dem Melderegister nach Satz I über die Daten einer Vielzahl von namentlich bezeichneten Personen (Massenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. (2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm außerdem Auskunft aus dem Melderegister erteilt werden über 1. Tag der Geburt, 2. Geburtstag, 3. frühere Familiennamen, 4. Familienstand, beschränkt auf die Angabe ob verheiratet oder nicht, 5. Beruf, 6. Staatsangehörigkeit, 7. frühere Anschriften, 8. Datum des Beziehens und des Auszugs aus der Wohnung, 9. Sterbetag einer anderen namentlich bezeichneten Person. (3) Auskunft aus dem Melderegister über Namen, Geburtsjahr, Anschrift und akademische Grade mehrerer nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) darf erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Die Gruppenauskunft darf keine Auswertung anderer als der in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten voraussetzen. (4) Die Auskunft aus dem Melderegister ist nicht zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderer Person aus einer Auskunftserteiluny eine Gefahr für Leben, Gesundheit, die persön- liche Freiheit oder andere schutzwürdige Belange erwachsen kann. Die Aus-